Die betroffene Bank arbeitete mit fast 100 Kooperationspartnern zusammen der streitgegenständliche Wertpapierdienstleister war eine davon. Mitarbeiter der Bank hielten eigene Schulungen für Mitarbeiter des Kooperationspartners ab, bei denen Produkte präsentiert wurden und der Dienstleister verwendete von der Bank zur Verfügung gestellte Depoteröffnungsverträge, Informationsbroschüren, Jahresabschlussberichte sowie vergleichbare Informationen und Anschauungsmaterial. Es gab auch Personalverpflichtungen bei Geschäftsabschluss bezahlte die Bankprovisionen und anderes mehr.
Dieser Sachverhalt führe dazu das man die Beratung durch den Wertpapierdienstleister der Bank zu rechnen müsse, d.h. dass sie für allfälliges Fehlverhalten haften (OGH 27. 5. 2015,6 Ob 84/15 v)