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13. Jan. 2022

Bank haftet für Verteidigungskosten bei Anklage wegen falscher Auskünfte

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Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Bank gegen diese (Zwischen-) Urteile nicht Folge.

Die einschlägigen bankrechtlichen Vorschriften über die Identifizierung von Kunden räumen sowohl den materiell Berechtigten als auch den Personen, die das Sparbuch unter Nennung des Losungswortes vorlegen, einen direkten vertraglichen Anspruch auf Auszahlung ein. Daraus sind direkte vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank auch zugunsten der das Sparbuch berechtigterweise vorlegenden Personen – wie hier den Klägerinnen – begründet. Die richtige Zuordnung soll erkennbar auch die Vermögensinteressen aller zur Behebung Berechtigten schützen und es soll durch die strengen Vorschriften der Identifizierung vermieden werden, dass nichtberechtigte Personen Behebungen vornehmen. Damit ist auch das Interesse berechtigter Personen mitumfasst, nicht wegen der legitimen Ausübung ihrer vertraglichen Rechte der Strafverfolgung ausgesetzt zu werden, weil die Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität durch die Bank fehlerhaft war. Da die Bank aufgrund ihrer grob fehlerhaften Erfassung der Personenidentität ihres Vertragspartners, der schuldhaften Verletzung der vertraglichen Pflicht zur korrekten Zuordnung von bei ihr bestehenden Guthaben zu ihren Kunden und der daraus folgenden wiederholten Falschauskünfte über die mate

OGH | 4 Ob 209/19t

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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