Im Fall eines geringfügigen Mangels ist die Wandlung ausgeschlossen. Die Geringfügigkeit ist anhand einer objektiven Abwägung der Interessen des Übergebers und des Übernehmers zu beurteilen.
Zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines Neuwagens zählt, dass auch bei plötzlichen starken Beschleunigungen keine deutlich spürbaren - wenn auch durch Festhalten des Lenkrads mit beiden Händen beherrschbaren - Seitenkräfte auftreten. Dass das Fahrzeug bei solchen Fahrzuständenbauartbedingt auf eine Seite zieht, begründet einen Mangel, der in Hinblick auf seine Sicherheitsrelevanz mehr als bloß geringfügig ist. Die Wandlung ist daher möglich.
Im Verfahren über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Wandlung des Kaufvertrags kann der Übergeber nicht mit Erfolg einwenden, dass der Übernehmer als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer lediglich die Rückzahlung des Nettokaufpreises ohne Umsatzsteuer verlangen kann. Dies muss in einem gesonderten Verfahren nach Art XII Z 3 EGUStG geltend gemacht werden.
OGH 30. 3. 2016, 4 Ob 198/15v
Anmerkung
Beachte auch 7 Ob 194/05p = Zak 2005/131, 76. Dort hat der OGH Spurverziehen bei einem Kfz, das ständige leichte Lenkkorrekturen notwendig machte, als mehr als bloß geringfügigen Mangel qualifiziert.