Wenn die Miteigentümergemeinschaft eine außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrages beschließt, so wird dieser mit der Zustellung an den Hausverwalter sofort wirksam. Unabhängig davon, ob der behauptete Grund gegeben ist bzw. eine außerordentliche Kündigung gemäß dem Vertrag zulässig war.
Dem Hausverwalter steht es allerdings frei das Honorar bis zum Ende der Vertragslaufzeit (abzüglich Ersparnis) zu verlangen. Dies muss er im streitigen Verfahren tun. In diesem wird dann geklärt ob eben ein ausreichender Grund für eine vorzeitige Kündigung vorgelegen hat oder nicht (OGH 20.11.2012, 5 Ob 110/12f).
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz