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19. Dez. 2011

Außendienstmitarbeiter in Frühpension ohne Ablöse?

Oberster Gerichtshof: Selbstkündigung nach Hacklerregelung kann Ausgleichsanspruch ausschließen.

Ältere Außendienstmitarbeiter, die ans Aufhören denken, müssen aufpassen: Solange sie nicht das Regelpensionsalter erreicht haben, drohen sie bei Selbstkündigung um ihren Ausgleichsanspruch umzufallen, auch wenn sie etwa nach der Hacklerregelung in Pension gehen können. Das geht aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hervor, in der erstmals das Verhältnis zwischen vorzeitiger Alterspension und Ausgleichsanspruch nach dem Handelsvertretergesetz behandelt wurde.

Dieser Ausgleichsanspruch ist gleichsam eine Ablöse für die bleibenden Verdienste von Handelsvertretern. Er steht ihnen für neu gewonnene Dauerabnehmer und für die Intensivierung bestehender Kundenbeziehungen zu (maximal in der Höhe der durchschnittlichen Jahresprovisionen in den letzten fünf Jahren). Voraussetzung ist aber, dass der Handelsvertreter nicht völlig freiwillig die Arbeit beendet, sondern entweder ohne sein Verschulden gekündigt wurde, den berechtigten Austritt aus einem vom Arbeitgeber gesetzten Grund erklärte oder aus Alters- oder Gesundheitsgründen aufhören muss.

Im OGH-Fall war eine Handelsvertreterin mit 58 wegen langer Versicherungsdauer in Frühpension gegangen; das Landesgericht Wels und das Oberlandesgericht Linz sprachen ihr den Ausgleichsanspruch zu. Vom Unternehmen angerufen schränkt der OGH jedoch ein (90bA 105/10x): Die Handelsvertreterin behält ihren Anspruch nur dann, wenn ihr die Fortsetzung der vereinbarten Tätigkeit unzumutbar ist. Ob das der Fall war, muss noch geklärt werden.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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