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11. Jun. 2012

Ausbildungskosten – Rückersatz eingeschränkt

Das Gesetz sieht zwar vor, dass ein Rückersatz von Ausbildungskosten erfolgen kann, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. In einer Entscheidung (9 ObA 125/11i vom 21. 12. 2011) hat der oberste Gerichtshof nun klargestellt, wie präzise solche Vereinbarungen ausgestattet sein müssen. Eine Rückforderung des Entgeltes ist nur zulässig, wenn für jeden einzelnen Fall einer speziellen Ausbildung eine spezifische Vereinbarung abgeschlossen worden ist, sodass der Arbeitnehmer überblicken kann, auf welche Verpflichtungen er sich einlässt und welche Tragweite es hat, wenn er das Dienstverhältnis vorzeitig beendet. In der Vereinbarung muss aus diesem Grund ausdrücklich die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten festgelegt sein. Unklar bleibt, ob zwischen einer bereits bei der Einstellung vorherzusehenden Ausbildung und anderen Ausbildungstypen zu differenzieren wäre, oder ob bei der Beurteilung der Ersatzpflicht auch die Position eines Arbeitnehmers (etwa im Falle eines leitenden Angestellten) zu berücksichtigen ist. Diese Punkte hat der OGH mangels aktueller Fragestellung nicht beantwortet.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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