Das Höchstgericht hat ausgesprochen, dass der Dienstgeber die Verantwortung dafür trägt, dass Überstundenaufzeichnungen gemacht werden, er hat sie regelmäßig zu kontrollieren. Konsequenz dieser Entscheidung (8 ObA 46/13t) ist, dass sich ein Arbeitgeber im Streitfall nicht darauf berufen kann, die Aufzeichnungen betreffend Überstunden seien nur ungenügend gemacht worden oder nicht mehr vorhanden.
Der OGH betonte, dass der Arbeitgeber nur unter strengen Voraussetzungen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Arbeitszeitaufzeichnung abgeben darf. Dafür bedürfe es einer Mitteilung ans Arbeitsinspektorat und der Zustimmung des bestellten Mitarbeiters. In Frage kämen für diese Aufgabe zudem nur „leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind“.
Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz