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23. Apr. 2012

Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers

Der OGH (2 Ob 142/11p) hatte sich kürzlich erneut mit den Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers nach § 30b KSchG zu befassen. Im Gegensatz zur strengen Rechtsprechung zu § 30b Abs 1 KSchG stellt er hinsichtlich der Aufklärungspflichten nach § 30b Abs 2 KSchG fest, dass eine Verletzung des Schriftformgebots dann keine Provisionsminderung zur Folge hat, wenn der Makler seinen Aufklärungspflichten wenigstens mündlich nachgekommen ist und das Geschäft ohne (formale) Pflichtverletzung des Maklers nicht anders abgewickelt worden wäre.

Sachverhalt:
Die Auftraggeber fordern vom beauftragten Immobilienmakler Schadenersatz sowie die Rückzahlung der Maklerprovision mit der Begründung, sie seien entgegen § 30b KSchG nicht schriftlich darauf hingewiesen worden, dass die ihnen vermittelte Liegenschaft über keine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit verfügt habe. Die Kläger hätten daher die Liegenschaft mit Verlust weiterverkaufen und diverse frustrierte Verfahrens- und Ankaufskosten tragen müssen.

Begründung des OGH:
Nach der jüngeren Rechtsprechung zu § 30b Abs 1 KSchG ist es zwar unerheblich, wie sich die Verletzung der Informationspflichten gemäß Abs 1 auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat. Bei der Zufahrtsproblematik des vorliegenden Falls geht es aber nicht um Abs 1, sondern um Abs 2 des § 30b KSchG, nämlich um die Mitteilung der (sonstigen, weit weniger determinierten) „erforderlichen Nachrichten“ im Sinne des § 2 Abs 3 MaklerG.

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Mitarbeiter des beklagten Maklers das Zufahrtsproblem durch eigene Recherchen erkannt, von der Verkäuferin Aufklärung verlangt und die Auftraggeber auf Käuferseite davon (mündlich) unterrichtet. Er hat die Käufer darauf aufmerksam gemacht, dass diese Information von der Verkäuferin stammt und überprüft werden sollte. Die Auftraggeber hätten die Liegenschaft auch im Fall eines entsprechenden schriftlichen Vermerks gekauft.

nter diesen Umständen stellt es keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn die Vorinstanzen keine Minderung der Provision gemäß § 3 Abs 4 MaklerG vorgenommen haben.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz

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