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9. Dez. 2020

Aufgabe des Mit-Mietrechtes - verbotene Ablöse

Der OGH äussert eine Rechtsmeinung wie folgt:

Nach dem Mietrechtsgesetz ist jede Vereinbarung verboten und daher nichtig, nach der der neue Mieter dem Vermieter oder seinem Vor-Mieter eine Leistung zu erbringen hat, ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Nach dem Zweck der Regelung soll verhindert werden, dass der Bestandgegenstand als Vermögenswert gehandelt wird und kein objektiv äquivalenter Leistungsaustausch vorliegt. Im Verhältnis zwischen Mietern (Vor-Mieter und neuer Mieter) kann dem scheidenden Vor-Mieter vom neuen Mieter nur eine objektiv bestimmbare, äquivalente Gegenleistung (zB für übernommene Einrichtungsgegenstände) ersetzt werden.

Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Mit-Mietern. Die zu beurteilende Vereinbarung wurde zum Zweck abgeschlossen, der Beklagten das alleinige Mietrecht zu verschaffen. Dadurch verbesserte sich die mietrechtliche Position der Beklagten, weil sie ab dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Mietverhältnis das Bestandobjekt als einzige Mieterin alleine benützen konnte und auch in ihren Entscheidungen nicht von der Haltung der Klägerin abhängig war. Die Beklagte hat die Zahlung des Betrags von 36.000 EUR an die Klägerin ausschließlich für die Aufgabe der Mit-Mietrechte zur Erlangung der Stellung als alleinige Mieterin versprochen. Auch dieser Fall ist vom Ablöseverbot des § 27 MRG erfasst; die hier zugrunde liegende Ablösevereinbarung ist daher nichtig.

OGH | 4 Ob 79/18y

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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