Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und erkannte mit Zwischenurteil, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Er führte aus, dass es keine Überspannung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs bedeutet, wenn der Arzt die ihm auf der Arzneiflasche zur Verfügung stehenden Informationen vor dem Einsatz der Arznei überprüft. Der Beklagte war im Anlassfall auch nicht gehindert, der gebotenen sorgfältigen Erfüllung des Behandlungsvertrags durch einen kurzen Blick auf die Flasche nachzukommen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er mit der Arznei bis zum Vorfall noch keine negativen Erfahrungen gemacht hat. Zudem ergibt sich aus der Apothekenbetriebsordnung 2005, dass ein Facharzt jedenfalls vor der erstmaligen Anwendung einer neuen Flasche prüfen muss, ob der Inhalt seiner Verschreibung entspricht. Dabei darf er sich gerade bei magistralen Zubereitungen nicht darauf verlassen, dass seiner Verschreibung entsprochen wurde, wenn Gegenteiliges augenfällig ist.
OGH | 4 Ob 42/16d
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)