Abgrenzung unzulässiger „Werbung“ des Arztes von zulässiger „Information“ (auch) über Gewerbebetriebe, die Heilmittel anbieten.
Ein Optiker und ein Augenarzt stritten in einem Prozess nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) über die Frage, ob der Augenarzt auf diesbezügliche Frage eines Patienten einen bestimmten (anderen) Optiker empfehlen dürfe. Der Optiker stützte sich für seinen Standpunkt auf ein Werbeverbot des ärztlichen Standesrechts (§ 3 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014).
Der Oberste Gerichtshof wies die Unterlassungsklage ab, weil dieses Verbot in vertretbarer Weise dahin ausgelegt werden könne, dass dem Arzt nicht untersagt sei, auf Frage eines Patienten einen bestimmten Anbieter der von ihm verordneten Produkte zu empfehlen. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die Empfehlung auf sachfremden Motiven, insbesondere auf einem damit verbundenen Vorteil für den Arzt, beruhte.
OGH | 4 Ob 133/16m
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)