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19. Mai. 2011

Architekten: Recht auf Namensnennung

Bauwerke können meist ohne Zustimmung des Urhebers abgebildet werden, aber die Pflicht, diesen zu erwähnen, wird in der Praxis oft ignoriert.

Es ist heute unbestritten, dass Bauwerke urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn die Ausführung nicht nur bloß die zweckmäßigste ist, sondern auch als „künstlerische Gestaltung“ zu werten ist. Dann hat der Architekt als Urheber das Recht, den Bau auszuführen bzw. diese Rechte in einem Architektenvertrag an den Bauherrn weiterzugeben. Der Architekt kann auch bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das fertige Bauwerk versehen werden soll etwa auf einer Plakette im Eingangsbereich.

Meist bedeutender ist es für Architekten, dass ihr Name beim Abdruck von Fotografien der Bauwerke in Publikumszeitschriften oder Fachjournalen genannt wird.

Bei Fotografien von Architektur sieht das Urheberrechtsgesetz eine Ausnahmebestimmung für Bauwerke vor: Vereinfacht gesagt, jedermann darf Bauwerke fotografieren und darf diese Abbildungen frei - auch kommerziell - verwerten, ohne den Architekten um Erlaubnis zu fragen. Dieses Recht wird landläufig auch als „Freiheit des Straßenbildes“ bezeichnet und trägt dem Umstand Rechnung, dass durch Architektur schlicht unsere (freie) Umwelt geschaffen wird. Die Bestimmung gilt nach der Rechtsprechung auch für Innenarchitektur.

Sobald ein Foto eines Bauwerkes etwa freigestellt oder „photoshopped“ (bewertet) wird, um es auf Merchandising-Artikeln (T-Shirts, Keramiken etc.) abdrucken zu können, ist die Zustimmung des Architekten einzuholen.

Abdruck in Printprodukten
Beim Abdruck von Architekturfotos in Printprodukten erfolgt aber meist keine Bearbeitung, womit sich der Architekt dagegen nicht zur Wehr setzen kann - und er dies meist auch gar nicht will, da sein Werk ja publik gemacht werden soll. Auf die Nennung seines Namens als Urheber wird er jedoch bestehen wollen.  Die diesbezügliche Bestimmung im Urheberrechtsgesetz ist überraschend schwammig.

Scheint das Bauwerk bloß zufällig im Hintergrund auf, wird eine Architekturnennung unterbleiben können. Bei einer kommerziellen Verwendung eines Architekturfotos ist die Nennungspflicht in der Regel klar. Ebenso hat bei einer Abhandlung über ein Bauwerk mit Fotos desselben die Nennung zu erfolgen, dabei wird ohnedies im Artikel auf den Architekten hingewiesen werden.

Übrigens: Fotos von Bauwerken, die keine Architekturnennung aufweisen und etwa als Postkarten kommerziell verwertet werden, müssen nicht vernichtet werden, wenn der Architekt dagegen vorgeht. Nach der jüngsten „Hundertwasser-Krawinahaus“-Entscheidung des OGH reicht es aus, die Urheberbezeichnung mittels Stempel oder Aufkleber nachträglich anzubringen.

Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt

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Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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