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9. Dez. 2011

Arbeitnehmer-Kettenverträge nur eingeschränkt zulässig

Vertragsbediensteter, auf dessen weitere Dienste „verzichtet“ wurde, gewinnt in erster Instanz. 

War es korrekt, dass ein Bediensteter der Stadt Wien zweimal hintereinander nur befristet angestellt wurde? 2010 verlängerte die Stadt den zuvor zweimal auf fünf Jahre abgeschlossenen Vertrag nicht mehr, begründet wurde dies mit der Auflösung der Abteilung. Doch fielen die in der Abteilung getätigten Aufgaben nicht weg, sie wurden nur von anderen Abteilungen erbracht. Dazu kam, dass die Stadt sogar eine neue Mitarbeiterin aufnahm, die nun die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitarbeiters erledigt. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kam daher zum Schluss, dass die zweite Befristung illegal gewesen sei. Denn laut dem Wiener Vertragsbedienstetengesetz dürfe der Arbeitnehmer nicht durch die zweite Befristung gegenüber dauerhaft angestellten Mitarbeitern benachteiligt werden. Dies sei hier aber geschehen (4 Cga 173/10d). Der Mann erkämpfte somit zumindest einmal in erster Instanz die Feststellung, dass bei ihm ein unbefristetes Dienstverhältnis zur Stadt vorliegt. Die Entscheidung ist deshalb so brisant, da insbesondere in den Ländern Sonderdienstverträge, wie hier vorliegend, zuhauf geschlossen wurden. Zwar muss man berücksichtigen, dass diese Entscheidung spezifisch das Wiener Landesrecht betrifft. Generell ist die Frage rund um Kettenverträge aber ein europarechtliches Problem. Die erste Befristung sei noch unproblematisch. Für die (befristete) Verlängerung aber fordert  eine EU-Richtlinie Bedingungen. So müssen die EU-Staaten bei Kettenarbeitsverträgen entweder sachliche Gründe für eine Verlängerung vorschreiben oder die maximale Dauer bzw. Zahl an Vertragsverlängerungen regeln. Sachliche Gründe für eine zweite Befristung könnten etwa vorliegen, wenn der zweite Dienstvertrag in einer höheren beruflichen Position abgeschlossen wird.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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