Es ist nicht allzu lange her dass der
EuGH (C-3 67/12) ein Erkenntnis fällte, von dem man angenommen hatte das es den in Österreich geltenden
Gebietsschutz für unzulässig erachtet.
Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2014/10/00 81) zeigt aber, dass dies nur in
sehr eingeschränkten Fällen gilt, nämlich dann wenn in ländlichen die Versorgung der Bevölkerung gefährdet ist, d.h. dass in abgelegenen Gebieten Arzneimittel
in zumutbarer Entfernung zu erreichen sein müssen.
Im gegenständlichen Falle liegt die nächste Apotheke 2,5 Straßenkilometer entfernt. Eine Versorgung der umliegenden Gegend ist in ausreichendem Maße gesichert. Daher gilt für die beantragte Apotheken Zulassung durchaus 5500-Personengrenze für die Bedarfsprüfung.