Für das als Stundensatz vereinbarte Rechtsanwaltshonorar gilt nicht nur die
Sittenwidrigkeitsschranke, sondern es unterliegt zumindest insofern auch einer Angemessenheitskontrolle, als für
unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen kein Honorar gebührt. Der abgerechnete Zeitaufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeiten, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen. Die Angemessenheitskontrolle kann auch dazu führen, dass das Honorar unter jenen Betrag sinkt, der im Fall einer Abrechnung nach dem RATG verlangt werden könnte.
Die Auffassung, dass der Rechtsanwalt bei vereinbartem Stundensatz kein Entgelt für Leistungen verlangen kann, die aus rein kanzleiinternen Gründen erforderlich waren (hier:
Kanzleiinterne Mitteilungen), ist vertretbar.(Zurückweisung der Revision).(OGH 29.09.2014 8 Ob 92/14 h)