Der Nachweis der Berechtigung Ansprüche zu stellen, ist nicht generell geregelt, viel mehr ist nach Auffassung des OGH nach den Umständen des Einzelfalles vorzugehen.
Im vorliegenden Fall erwies sich die Vorlage von Anlegerzertifikat und Depot-Bericht ausreichend, um die Entschädigungseinrichtung zur näheren Prüfung der Anspruchsberechtigung zu veranlassen. Dass die Urkunden vom malversierenden Wertpapierdienstleister stammten und daher eine Datenmanipulation durch den Wertpapierdienstleister nicht ausgeschlossen werden kann, ist zwar richtig, gerade bei Urkunden, mit denen dem Anleger seine Einzahlungen bestätigt werden, ist dies aber nicht ohne Weiteres anzunehmen, weil eine rechtswidrige Verwendung von Anlegergeldern und ihre Verschleierung idR erst nach deren Eingang einsetzt (OGH 29. 5. 2013, 9 Ob 55/12x).