Wenn mehrere Geldanlagen bzw. Tilgungen zu einem Gesamtkonzept zusammengebunden sind, dann beginnt die Verjährungsfrist erst wenn der Geschädigten erkennen kann dass dieses Gesamt Konzept endgültig gescheitert ist.
Im vorliegenden Fall hat der klagende Anleger die diversen Versicherungsverträge nicht isoliert als - „sicheres“ - Anlageprodukt abgeschlossen, sondern vielmehr als Tilgungsträger für Fremdwährungskredite, wobei der beklagte Vermögensberater und Versicherungsmakler dem Kl nach dessen Behauptungen zusagte, dass er aus den Erträgen der Tilgungsträger die endfälligen Fremdwährungskredite zur Gänze zurückzahlen werde können. In einem solchen Fall ist es für den Beginn des Laufs der
Verjährungsfrist zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte
erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat. Die Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts (Primärschaden) ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte (so auch schon OGH 7. 7. 2008, 6 Ob 103/08b, LN Rechtsnews 5746 vom 17. 9. 2008). Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit eintretender weiterer Schaden ist dann hingegen als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Primärschadens beginnt. (OGH 17. 9. 2015, 3 Ob 66/15z)