Beschwichtigungsversuchen kann in zweierlei Hinsicht Bedeutung zukommen: Zum einen kann dadurch auf der Tatsachenebene die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben werden. Zum anderen können jedoch selbst bei früherer Erkennbarkeit des Schadenseintritts derartige Beschwichtigungsversuche nach der Rsp dazu führen, dass dem Verjährungseinwand der bekl P die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann. Welche Auswirkungen „Beschwichtigungsversuche" auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
Der Schuldner, der den Gläubiger arglistig davon abgehalten hat, ihm zustehende Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, kann sich gegenüber diesem nicht auf Verjährung berufen. Auch die Frage, ob die Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. OGH 29. 1. 2015, 9 Ob 43/14k