Ein Polizist begeht Amtsmissbrauch, wenn er im Rahmen von Verkehrskontrollen mit elektronischer Geschwindigkeitsmessung höhere Geldstrafen einhebt, als auf den Organstrafverfügungen aufscheinen, und den Differenzbetrag einbehält und für sich verwendet.
OGH 14. 12. 2015, 17 Os 24/15f