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5. Nov. 2021

Amtshaftung des Bundes steht dessen allfälligem Regressanspruch nicht entgegen

Selbst wenn der Bund einem Dritten für Gerichtsfehler aus Amtshaftung Ersatz leistet, kann er sich bei dem, der den hinter der Ersatzleistung stehenden Aufwand selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), regressieren.

Der Beklagte ist Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein Haus stand. Für dieses Haus bestand ein rechtskräftiger Abbruchbescheid. Der Beklagte hatte einen Sachwalter, der zunächst ohne Wissen des Beklagten die Liegenschaft einem Dritten verkaufte. Rechtswidrig genehmigte das Sachwalterschaftsgericht diesen Verkauf und bestätigte dem Käufer die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses. Der Käufer ließ das Haus abreißen und zahlte dafür rund 12.000 EUR. Der Beklagte erwirkte in der Folge die rechtskräftige Versagung der Genehmigung des Verkaufs durch das Sachwalterschaftsgericht und die Rückabwicklung des Kaufs. Daraufhin nahm der Käufer die Republik Österreich (Bund) gerichtlich erfolgreich im Wege der Amtshaftung auf die Abbruchkosten in Anspruch, die ihm der Bund auch zahlte.

Die Republik klagte den Beklagten auf Ersatz der Abbruchkosten. Sie habe für ihn mit der Zahlung der Abbruchkosten einen Aufwand gemacht, den der Beklagte selbst hätte machen müssen. Der Beklagte wendete ein, die Abbruchkosten seien überhöht, er habe Gegenforderungen, weil der Käufer auf der Liegenschaft wertmindernde Maßnahmen gesetzt habe.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht führte aus, die Republik habe mit der Zahlung an den Käufer eine eigene Schuld aus Amtshaftung für das schuldhafte Fehlverhalten von Gerichtsorganen erfüllt; diesen Schaden könne sie nicht auf den Beklagten überwälzen.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen nicht und hob die Urteile der Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf.

Er stellte fest, dass die Kosten eines Abbruchs der Grundeigentümer tragen muss. Dies ist der Beklagte, der daher gemäß § 1042 ABGB verpflichtet gewesen wäre, dem Käufer diesen Aufwand zu ersetzen. Dadurch, dass der Käufer sich hinsichtlich der Abbruchkosten aber an der Republik schadlos gehalten hat, ist der ursprünglich dem Käufer gegen den Beklagten zustehende Anspruch gemäß § 1358 ABGB auf die Republik übergegangen, weil sie mit der Zahlung aus Amtshaftung eine zwar formell eigene, materiell aber fremde Schuld zahlte. Weil Feststellungen zur Angemessenheit der Abbruchkosten und zu den eingewendeten Gegenforderungen fehlten, muss nun das Erstgericht nach Verfahrensergänzung neuerlich entscheiden.

OGH | 6 Ob 183/19h

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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