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20. Jan. 2019

Alpenverein kann Wegrecht ersitzen

Für die Ersitzung der Dienstbarkeit des Fußweges durch einen alpinen Verein kann nichts anderes gelten als für die Ersitzung durch eine Gemeinde.

Die Vorinstanzen hatten im Rechtsstreit zwischen einem alpinen Verein und einer Waldeigentümerin die Ersitzung der Dienstbarkeit des Fußweges durch den alpinen Verein auf dem über die Waldgrundstücke der Beklagten verlaufenden Wanderweg bejaht. Die beklagte Waldeigentümerin wurde verpflichtet, in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit einzuwilligen, die Instandhaltung und Markierung des Weges durch den alpinen Verein zu dulden sowie jede Störung dieses Dienstbarkeitsrechts zu unterlassen.

Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobene Revision der Waldeigentümerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Die Bejahung der Notwendigkeit des Weges für die Allgemeinheit und der Redlichkeit des alpinen Vereins, der den Wanderweg seit 1973 markiert und instandgehalten hatte, durch die Vorinstanzen, erschien dem Obersten Gerichtshof vertretbar. Der festgestellte Sachverhalt bot auch keine Anhaltspunkte für die von der Waldeigentümerin behaupteten gravierenden Beeinträchtigungen des naturbelassenen Hochwalds und der Wildruhezone durch die auf dem „Trampelpfad“ zu erwartenden „Touristenströme“.

Ob vom Grundeigentümer aufgestellte Tafeln den Ersitzungsbesitzer an seiner Redlichkeit zweifeln lassen müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall waren vom Vater der Waldeigentümerin Tafeln mit dem Inhalt: „Achtung Privatbesitz“ und der Aufforderung, dass die Wege nicht verlassen werden dürfen, und dem Hinweis auf den Wildeinstand mit einem Ruhegebot aufgestellt worden. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der klagende alpine Verein habe gerade deshalb nicht an der Redlichkeit seiner Besitzausübung zweifeln müssen, weil er aufgrund des Hinweises auf den Tafeln davon ausgehen habe können, dass die Wege – solange sie nicht verlassen werden – benützt werden durften, stellt keine unvertretbare, vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar.

OGH | 9 Ob 16/15s

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

 

 

Kategorien: Skirecht / Sportrecht

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