Die Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar; sollten auf der Weide jedoch aggressive Tiere gehalten werden, sind sie gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können. Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, ist zumindest eine Warnung durch Aufstellen eines Schildes geboten.
Die Klägerin war bei einer Almwanderung mit ihrem Hund von einer Mutterkuh verletzt worden. Ihr Schadenersatzbegehren gegen den Almbewirtschafter blieb erfolglos.
Der OGH führte aus: Eine Haftung tritt nur ein, wenn der Tierhalter die nach den ihm bekannten oder doch erkennbaren Eigenschaften des Tieres erforderliche und nach der Verkehrsauffassung von ihm vernünftigerweise zu erwartende Verwahrungspflicht vernachlässigt hat. Die freie Weidehaltung von Mutterkühen mit Kälbern ist im betreffenden Gebiet ortsüblich und die gehaltenen Pinzgauer Rinder weisen ein ruhiges Temperament auf. Der Beklagte bewirtschaftet die Alm seit 1947 und der vorliegende Fall war der erste, bei dem Kühe Wanderer angegriffen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Notwendigkeit besonderer Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere das von der Klägerin verlangte Einzäunen der Kühe, verneinte, dann liegt darin jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung.
OGH |5 Ob 5/13s