Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Bestandteil eines Vertrages, wenn auf sie ausdrücklich Bezug genommen worden ist und die Vertragspartner vor Abschluss dieses Vertrages die Möglichkeit hatten, sich davon Kenntnis zu verschaffen. In einer neueren Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof nun ausgesprochen, dass es (selbstverständlich) ausreiche, wenn auf der Website eines Vertragspartners oder sogar mittels Google-Suche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgerufen werden können. Es bedarf allerdings eines deutlichen Hinweises darauf, wie und wo der Aufruf erfolgen kann (OGH 27.02.2013,6 Ob 167/12w).
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz