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31. Jul. 2013

Allergieübertragung – kein Unfall

Ein Tierarzt wurde in seiner Praxis von einem Meerschweinchen gekratzt. Er bekam am nächsten Tag Fieber, der Kratzer entzündete sich. Rund 2 Wochen später passierte ihm genau das gleiche Missgeschick. Diesmal allerdings mit gravierenden Folgen. Der Tierarzt bekam Nesselausschlag an den Händen, Augenlieder waren geschwollen und er musste nach Luft ringen. In dem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Doktor an einer sehr seltenen Meerschweinchen-Allergie litt. Dies hatte zur Folge, dass er sich in Zukunft von Meerschweinchen fern halten muss. Was für einen Normalbürger nicht schlimm ist, bedeutete für den Kleintierarzt die Arbeitsunfähigkeit.

Er wollte eine Entschädigung von seiner Unfallversicherung. Weil sich diese zu zahlen weigerte ging er vor Gericht. Die Versicherung argumentierte damit, der Tierarzt habe keine Berufsunfähigkeit sondern eine Unfallversicherung abgeschlossen. Diese umfasse zwar auch Infektionen, die durch Hautbeschädigungen in den Körper gelangen. Der Tierarzt habe aber keine Infektion, sondern eine Allergie bekommen. Der Oberste Gerichtshof gab der Versicherung Recht (7 Ob 12/13 k). Die Vertragsbedingungen unterschieden nämlich ausdrücklich zwischen Allergie und Infektion. Dies schloss das Höchstgericht aus einer Klausel, in der darauf hingewiesen wurde, dass allergische Reaktionen als Folge von Insektenstichen zusätzlich versichert seien. Damit müsse aber auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar gewesen sein, dass andere Ereignisse Allergien bewirken, eben nicht von der Polizze umfasst seien.

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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