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27. Aug. 2013

Aggressive Geschäftspraxis und berufliche Sorgfaltspflicht

Der Generalanwalt beim EuGH ist der Auffassung, dass bei Vorliegen irreführender oder aggressiver Geschäftspraktiken es keine Rolle spielt, ob der Gewerbetreibende seine beruflichen Sorgfaltspflichten buchstabengetreu erfüllt hat (Schlussanträge des Generalanwalts 13.06.2013, C-435/11, CHS Tour Services).

Nach Ansicht des Generalanwaltes ist der Umstand, dass ein Gewerbetreibender seine berufliche Sorgfaltspflicht nach Art 5 Abs 2 Buchstabe a RL 2005/29/EG erfüllt hat, bei Vorliegen irreführender (oder aggressiver) Geschäftspraktiken ohne Bedeutung. Da sämtliche Interpretationsmethoden für diese Auslegung der strittigen Bestimmungen sprechen, erscheint es dem Generalanwalt „gewissermaßen erstaunlich, dass das vorlegende Gericht Schwierigkeiten bei der Anwendung der Art 5 und 6 der RL auf diesen Sachverhalt hatte. Wahrscheinlich wurde die Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch in der Praxis falsch ausgelegt.

Kategorien: Sonstiges

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