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7. Jun. 2013

Abstrakte Diskriminierung - Schadenersatz

Der Mann bewarb sich auf ein Stelleninserat als Außendienstmitarbeiter. Doch seine Hoffnung, die Stelle zu bekommen – immerhin sah er sich angesichts seiner Ausbildung und seiner Vortätigkeit als „Bestbewerber“ –, währte nur kurz: Nach genau drei Minuten antwortete der Geschäftsführer des Unternehmens auf ein Mail des Mannes mit dessen Bewerbungsunterlagen: für diese Stelle zu alt.

In dem folgenden Gerichtsverfahren stellte sich heraus, dass die angebotene Stelle immer noch besetzt war. Der Oberste Gerichtshof (9 ObA 154/12f) gewährte dennoch Schadenersatz und meinte eine unmittelbare Diskriminierung liege schon dann vor, wenn eine weniger günstige Behandlung erfahre, als eine andere Person erfahren hat oder erfahren würde. Es genüge also ein fiktiver Vergleich mit einem anderen Bewerber. Dass die Stelle unbesetzt sei, spiele deshalb keine Rolle.

Dr. Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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