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10. Jun. 2013

Abschlussprüfer haften gegenüber Dritten aus Vertrag

Beim Prüfungsauftrag handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten von Kunden und Anlegern. Die Dritthaftung ergibt sich daher nicht aus objektiven – rechtlichen Sorgfaltspflichten, sondern  gründet sich auf einem Vertrag. Die fünfjährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Prüfer gilt analog für Schadenersatzansprüche Dritter, da sie aus der Schutzwirkung des Prüfungsauftrages abgeleitet werden. Dies ist eine objektive Frist, sie beginnt mit Ende der Prüfungshandlungen.

Bei fahrlässiger Schädigung ist die Verjährungsfrist eine sogenannte „objektive Frist“. Sie beginnt unabhängig vom Kenntnisstand des Geschädigten bereits ab Eintritt des Schadens. Bei Vorsatz hingegen beginnt der Fristenlauf  erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger (OGH 23.01.2013, 3 Ob 230/12p).

 

Stefan Müller Rechtsanwalt, Bludenz

 

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