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7. Sep. 2023

Ablehnung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch Rechtsanwalt

Die Übernahme der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann von einem Rechtsanwalt oder Notar abgelehnt werden, wenn die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Dass der Betroffene immer wieder Handlungen setzt, die in Zukunft Verfahren jeglicher Art nach sich ziehen könnten, steht einer erfolgreichen Ablehnung nicht entgegen.

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Der Oberste Gerichtshof gab dem vom Rechtsanwalt gegen seine Bestellung erhobenen Rechtsmittel Folge und trug dem Erstgericht auf, einen anderen neuen Erwachsenenvertreter zu bestellen.

Rechtsanwälte oder Notare müssen gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, sofern nicht bestimmte Ablehnungsgründe vorliegt. Der Rechtsanwalt berief sich vorliegend zu Recht auf den Ablehnungsgrund, dass die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Dieses Ablehnungsrecht würde unterlaufen, wollte man die bloß abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft Prozesse und Verfahren anfallen, dafür genügen lassen, dass zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind. Vielmehr müssen diese Angelegenheiten aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein. Aktuell gibt es aber weder eine Angelegenheit, die von einer Person ohne juristische Ausbildung nicht eigenständig erfüllt werden könnte, noch ist eine solche konkret abzusehen.

OGH | 1 Ob 41/22v 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

 

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