Nach § 1170b ABGB kann der Werkunternehmer eines Bauwerks vom Werkbesteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts verlangen, bei innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden Verträgen bis zu zwei Fünftel. Nach der Rechtsprechung steht dem Werkunternehmer das Recht auch bei mangelhafter Bauleistung zu. Wird die Sicherstellung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend geleistet, kann der Werkunternehmer die Vertragsaufhebung erklären.
Der Oberste Gerichtshof hatte die Folgen eines allenfalls überhöhten Sicherungsbegehrens zu beurteilen:
Die klagende Werkunternehmerin hatte der beklagten Werkbestellerin die Schlussrechnung unter Einschluss von Zusatzleistungen gelegt, deren Beauftragung von der Werkbestellerin bestritten wurde. Die Werkunternehmerin forderte daher zur Sicherstellung des vermeintlichen Anspruchs eine Bankgarantie (1,164 Mio EUR). Die Werkbestellerin beglich den aus ihrer Sicht berechtigten restlichen Werklohn von rd 365.000 EUR unter Einbehalt von 150.000 EUR, bestellte aber keine Sicherheit.
Der Oberste Gerichtshof hielt dazu fest, dass ein überhöhtes Sicherungsbegehren grundsätzlich auf den zulässigen Inhalt zu reduzieren ist. Es ist aber dann unbeachtlich, wenn es deutlich überhöht ist und der Werkbesteller einen angemessenen Betrag nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann. Das war hier nicht der Fall: Selbst wenn die Zusatzleistungen nicht von der Werkbestellerin beauftragt waren (was im Verfahren noch nicht feststand) und das Sicherstellungsbegehren danach deutlich überhöht gewesen wäre, hätte die Werkbestellerin anhand der Schlussrechnung den angemessenen Betrag eruieren können. Da sie aber das Sicherungsbegehren gänzlich missachtete und auch ohne Berücksichtigung der Zusatzleistungen noch eine Restforderung bestand, war die Werkunternehmerin zur Vertragsaufhebung berechtigt.
OGH | 9 Ob 30/21h
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)