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31. Mai. 2011

14 Tage Rücktrittsrecht im Online-Handel

EU-Konsumentenschutz. Nächste Woche soll das Europäische Parlament über eine Richtlinie zur Angleichung des Verbraucherschutzes in der EU abstimmen.

Der Konsumentenschutz in der EU soll stärker vereinheitlicht werden. Für nächste Woche ist eine Abstimmung des Europäischen Parlaments über eine Verbraucherschutzrichtlinie geplant. Bis zuletzt wird darüber noch in Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission beraten. Als sicher gilt, dass die Richtlinie ein 14-tägiges Rücktrittsrecht bei online getätigten Geschäften vorsehen wird, beginnend mit dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware. In Österreich gilt derzeit eine Frist von sieben Tagen, innerhalb derer Käufer ohne Angabe von Gründen Verträge im Fernabsatz stornieren können.
 
Die EU-Kommission hatte ursprünglich das hochgesteckte Ziel verfolgt, vier einschlägige Richtlinien in einer Verbraucherschutzrichtlinie zusammenzufassen und unter anderem das komplette Gewährleistungsrecht zu vereinheitlichen. Übrig geblieben sind in den Beratungen nur die Richtlinie über Haustürgeschäfte und die Fernabsatzrichtlinie (und nicht auch die Klausel- und die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie).
Für den Vertragsrücktritt im Versandhandel ist auch vorgesehen, dass der Kunde das Porto für die Rücksendung nicht zu zahlen braucht, sobald die Waren mehr als 40 Euro kosten. Die Richtlinie zielt darauf ab, den Handel über das Internet anzukurbeln.
Die Wirtschaftskammer Österreich sieht die geplanten Neuerungen zum Teil sehr skeptisch. Huberta Maitz-Straßnig von der rechtspolitischen Abteilung der WKO kritisierte vorige Woche bei einer Diskussion im Rahmen des „5. Österreichischen IT-Rechtstags“ in Wien (veranstaltet vom Forschungsverein für Informationsrecht und Immaterialgüterrecht, „Infolaw“), dass Versandhändler verpflichtet werden sollen, an Verbraucher überall in der EU zu liefern. „Der Unternehmer kommt dieser Forderung nach, sofern dies technisch durchführbar ist und der Verbraucher bereit ist, alle damit verbundenen Kosten zu tragen“, heißt es im geplanten Art 22a der Richtlinie. Diese vom EU-Parlament gewünschte Regelung erweise dem E-Commerce einen schlechten Dienst, meint Maitz-Straßnig. Sie sieht darin einen höchst bedenklichen Kontrahierungszwang; schließlich könnten Unternehmen gute Gründe haben, nur an inländische Kunden zu liefern, etwa weil sie nicht im Streitfall dem fremden Wohnsitzrecht unterliegen wollen.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin

Kategorien: Sonstiges

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