Kinder unter 14 Jahren sind im Allgemeinen nicht zivilrechtlich deliktsfähig. Im gegenständlichen Fall hatte ein Mädchen, das über seine Verhältnisse auf hartem Kunstschnee gefahren war, bei ihrem Sturz eine Frau verletzt, die am Pistenrand stand. Das Ober Landesgericht Linz sprach ihr Schadenersatz zu und meinte: „Zwar sind Stürze in Folge fahrtechnischer Fehler für sich genommen nicht vorwerfbar, wenn sie aber auf ein vermeidbares Fehlverhalten zurückgehen, kann der Skiläufer haften.“ Da im gegenständlichen Fall das Mädchen zu schnell und zu knapp an anderen SkifahrerInnen unterwegs war, steht der Verletzten Schadenersatz zu, denn auch eine 12-Jährige kann erkennen, so meinte das Gericht, dass dies ein gefährliches Verhalten ist.
Zahlen muss zwar nicht das Kind selbst sondern eine Versicherung. Diese hatte noch versucht eine richterliche Mäßigung ins Spiel zu bringen. Der Oberste Gerichtshof entschied jedoch, dass das eindeutige Fehlverhalten beim Mädchen liege und ein Mitverschulden bei der Frau ausgeschlossen werden könne. Daher: Alleinhaftung. (3 Ob 177/12v).
Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt, Bludenz