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29. Sep. 2020

12 Meter hohe Fichten-Hecke im Wohngebiet jedenfalls unzulässig

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und erkannte die Beklagte schuldig, die von den an der Grundstücksgrenze gepflanzten 70 Fichtenbäumen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht auf das Grundstück des Klägers insoweit zu unterlassen, als mehr an Schatten verursacht wird, als wenn unmittelbar an der Grenze eine 2,5 Meter hohe Hecke stünde. Der Oberste Gerichtshof führte unter anderem aus:

Entscheidendes Gewicht kommt dem Umstand zu, dass auf dem Grund der Beklagten an der Grenze zum Grundstück des Klägers für die örtlichen Verhältnisse der Wohngegend völlig untypisch eine eng gepflanzte Fichtenhecke mit einer immensen Höhe von 12 bis 15 Metern steht, die das Wohnzwecken dienende Nachbargrundstück jedenfalls beträchtlich beschattet. Es mag durch anderweitige Planung und Situierung des Gebäudes möglich gewesen sein, die Beschattung desselben zu mindern. Dies ändert aber nichts daran, dass die klägerische Liegenschaft ungeachtet der Lage des Gebäudes jedenfalls durch die völlig unüblich hohe Hecke massiv beschattet wird. In einem solchen Extremfall erübrigen sich Feststellungen zur Frage, wann in welchem Ausmaß den bebauten oder unbebauten Teilen der Liegenschaft durch die Bäume – und nicht durch eine allfällig nicht optimale Situierung und Planung des Gebäudes selbst – das Licht entzogen wird, wie auch dem Umstand, dass der Kläger bereits bei Erwerb der Liegenschaft vom exorbitanten Schattenwurf wissen musste, kein entscheidendes Gewicht zukommen kann. Bei einer Hecke wie hier liegen massive Beeinträchtigungen der Benutzbarkeit der Wohnzwecken dienenden nachbarlichen Liegenschaft durch Lichtentzug auf der Hand.

Ein auf § 364 Abs 3 ABGB gestütztes Unterlassungsbegehren ist aber auf solche Einwirkungen zu beschränken, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen. Zudem empfiehlt sich auch bei einer – hier vorliegenden – evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität zur Vermeidung von Streitigkeiten im Urteilsspruch eine nähere Determinierung der Unterlassungspflicht. Im vorliegenden Fall führte der Sachverständige aus, dass die Hecken im betreffenden Ortsteil bis zu 2,5 Meter hoch sind. Es erschien daher dem erkennenden Senat angebracht, die Unterlassungsverpflichtung entsprechend zu determinieren.

OGH | 9 Ob 84/17v 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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