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13. Jun. 2016

Wohnungseigentum auch für Motorrad-Abestellplätze

Ein Kfz-Abstellplatz ist auch dann ein wohnungseigentumstaugliches Objekt, wenn er aufgrund seiner Breite (hier: 1,85 m) nicht für zweispurige, sondern nur für einspurige Kraftfahrzeuge geeignet ist.

OGH 23. 2. 2016, 5 Ob 158/15v

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