Anlässlich des Abschlusses einer Versicherung forderte die Maklerin den Versicherungsnehmer auf, die für die Berechnung der Versicherungssumme bzw. der Prämien notwendigen Daten (alte Polizzen, Baupläne etc.) zu übermitteln. Sie sichtete diese Unterlagen. Diese enthielten zwar die Unterlagen für die Vorversicherung jedoch keine Baupläne. Daraufhin
erkundigte sie sich nochmals ausdrücklich, ob seit der Ausstellung der letzten Polo Polizze, die eine Bruttogeschossfläche von 495 m² umfasste,
bauliche Änderungen beim Haus erfolgt seien, insbesondere ob sich dieses vergrößert habe. Das wurde ihr gegenüber
verneint.
300 Quadratmeter übersehen
Später stellte sich heraus, dass das Gebäude unterversichert war. Eine Flächendifferenz von ca. 300 m² waren nicht berücksichtigt worden. Die Versicherungsnehmerin klagte die Maklerin und meinte, eine solche Differenz hätte ihr bei ihrem Besuch
auffallen müssen. Sie blieb mit ihrer
Klage letztlich erfolglos. Im Verfahren stellte sich heraus, dass sie gar nicht die ganze Liegenschaft bzw. das ganze Gebäude durchschritten hatte. Im konkreten Fall verneinte der OGH eine Nachforschungspflicht in Form einer Vermessung der verbauten Fläche. Die Maklerin habe
keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der ihr übergebenen Unterlagen zu zweifeln. Daher sei der Anspruch auf Schadenersatz wegen Unterversicherung nicht gerechtfertigt (OGH 10. Dezember 2014,7 Ob 156/p)