suchen

28. Mrz. 2012

Trotz langem Krankenstand: Voller Urlaubsanspruch

Auch wer wegen Krankheit nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf Jahresurlaub. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt. Der Anspruch auf einen mindestens vierwöchigen bezahlten Jahresurlaub dürfe nicht von einer effektiven Mindestarbeitszeit pro Jahr abhängig gemacht werden. Der Urlaubsanspruch sei "ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts" der EU, von dem nicht abgewichen werden dürfe.

Es ging um eine Frau, die nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit gut ein Jahr krankgeschrieben war. Sie hatte auf Abgeltung von 22,5 Kalendertagen Urlaub geklagt. Dies war zunächst abgelehnt worden, weil in Frankreich ein Wegeunfall nicht als Arbeitsunfall gilt und der Urlaubsanspruch an eine effektive Arbeitszeit von mindestens einem Monat pro Jahr gebunden war.

Der EuGH entschied, die EU-Staaten dürften den Urlaubsanspruch "nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen". Auch dürfe das Recht auf Mindesturlaub nicht davon abhängen, welcher Art oder welchen Ursprungs eine Krankheit sei. Für weitergehende Urlaubsansprüche dürfe es aber durchaus je nach Krankheitsgrund unterschiedliche Regelungen geben. Falls der Urlaubsanspruch nach dem französischen Recht von einem Gericht nicht zuerkannt werden könne, so sei auch eine Haftungsklage gegen den französischen Staat möglich.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.