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23. Jul. 2012

Stellenbewerbung und Diskriminierung

Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung (C 415/10 vom 19.04.2012) festgehalten, dass Arbeitgeber zwar nicht verpflichtet sind, abgelehnte Bewerbern mitzuteilen, nach welchen Kriterien die Entscheidung getroffen wurde oder wer die Stelle erhalten hat. Außerdem müsse ein Kläger, der eine Diskriminierung behauptet, selbst Tatsachen vorbringen, die dies vermuten lassen. Nur wenn diese ausreichend Indizien dafür binden, dass eine Diskriminierung denkbar ist, muss der Arbeitgeber seinerseits beweisen, dass er nicht diskriminierend vorgegangen ist.

Die Gerichte der Mitgliedsstaaten haben laut EuGH aber darüber zu wachen, dass die von den EU-Gleichbehandlungsrichtlinien verfolgten Ziele durch die Verweigerung von Informationen nicht beeinträchtigt werden. Die Weigerung, die Ablehnung der Bewerbung zu Begründung, kann daher selbst ein Hinweis dafür sein, dass der abgelehnte Bewerber diskriminiert wurde.

Anlassfall war die Ablehnung einer Bewerbung einer Ingenieurin russischer Herkunft und zwar zum wiederholten Male. Eine Begründung der Ablehnung wurde abgelehnt. Im vorliegenden Fall wurde die wiederholte Weigerung, eine Begründung für die Ablehnung abzugeben als Diskriminierung angesehen.

Die Ablehnung einer Begründung für die Nichtberücksichtigung kann nur dann ein Indiz für eine Diskriminierung darstellen, wenn es für diese noch weiter Anhaltspunkte gibt.

Petra Piccolruaz Rechtsanwältin Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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