Nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz haften Eisenbahnen für von Ihnen ausgehenden Gefahren auch dann, wenn sie keine Schuld an einem Schadensfall haben.
Ein Radfahrer, der in eine Spurrille kam und dann stürzte hatte aber beim Obersten Gerichtshof Pech. Er wollte ca. € 6.000,00 Schadensersatz. Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 108/12i) erklärte, dass der Unfall nicht durch eine, mit Betrieb der Eisenbahn, verbundene typische Gefahr entstanden sei. Viel mehr liege ein Eigenverschulden des Radfahrers vor, für das die ÖBB nicht haftet.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz