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14. Mrz. 2018

Mountainbike: Wegerhalterhaftung nicht bei Sorglosigkeit des Bikers

Wenn ein Mountainbiker ein Hindernis, das gut zu sehen ist missachtet, kann er vom Wegehalter wegen der Anbringung dieses Hindernisses (Absperrkette) keinen Schadenersatz verlangen.

Der Kläger befuhr mit seinem Mountainbike eine Forststraße und übersah eine jedenfalls aus 25 Metern Entfernung leicht erkennbare Absperrkette aus Metall, die über die Straße gespannt war, um die Einfahrt in die Fortstraße von einer (auch) dem Fahrradverkehr gewidmeten Straße aus zu unterbinden. Der Kläger war auf die Forststraße aus der anderen Richtung unter Umgehung anderer Abschrankungen und „quer durch den Wald“ gelangt. Der Sturz des Klägers, bei dem er sich erhebliche Verletzungen zuzog, wäre für ihn vermeidbar gewesen, beträgt der Anhalteweg (Strecke für Reaktion und Bremsung) bei der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von etwa 20 km/h doch lediglich 12 Meter.

Der Kläger begehrte Schadenersatz für die Unfallfolgen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters oder seiner Leute liege nicht vor. Überdies sei der Kläger in einer Weise auf die Fortstraße gelangt, dass er nicht darauf vertrauen habe dürfen, auf der Forststraße mit dem Mountainbike fahren zu dürfen.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung.

Ist das Hindernis auf der Forststraße aus mehr als der doppelten Entfernung des Anhaltewegs bei üblicher Fahrgeschwindigkeit erkennbar, liegt kein grobes Verschulden des Wegehalters oder seiner Leute vor, vielmehr hat der in eigenen Angelegenheiten sorglose Radfahrer die Folgen seines Sturzes selbst zu tragen. Es kommt gar nicht mehr darauf an, ob der Radfahrer darauf vertrauen durfte, die ihm unbekannte, auf unüblichem Weg erreichte Forststraße mit dem Mountainbike befahren zu dürfen.

OGH  4 Ob 200/12h

 

 

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