Stützt der Anleger sein auf Naturalrestitution gerichtetes Leistungsbegehren alternativ auf mehrere Beratungsfehler des Anlageberaters (hier insbesondere „Kapitalverlustrisiko“ und „Ausschüttungsschwindel“), beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.
Die Verjährung des auf einen dieser Beratungsfehler („Kapitalverlustrisiko“) gestützten Ersatzanspruchs führt also nicht dazu, dass bei Bejahung eines anderen, für sich genommen noch nicht verjährten Beratungsfehlers („Ausschüttungsschwindel“) die Stattgebung des Leistungsbegehrens ausgeschlossen wäre.
OGH 17. 9. 2015, 3 Ob 112/15i