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17. Aug. 2012

Maklerprovision: „Namhaftmachen“ oder „Schmackhaft machen“?

Der Oberste Gerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung (1 Ob 42/12 a) zum wiederholten Male mit der Frage beschäftigt, wie die verdienstliche Tätigkeit eines Maklers ausgestaltet sein muss, damit ihm ein Provisionsanspruch zusteht. Unbestritten gilt, dass das „Namhaftmachen“ eines Interessenten, der später dann auch einen Vertrag abschließt, provisionsbegründen ist. Im konkreten Fall war aber der Interessent dem verkaufswilligen Immobilienbesitzer bereits bekannt. Der Makler hat die Liegenschaft dem späteren Käufer jedoch „schmackhaft“ gemacht. Er hat ihm die Liegenschaft gezeigt, mit ihm über den Preis gesprochen und auch die Möglichkeit der Verwertung der Liegenschaft. Dies begründe einen Provisionsanspruch, auch wenn der Verkäufer dem späteren Käufer bereits bekannt war, daher eine Namhaftmachung im Sinne des Maklergesetzes für den Vermittler gar nicht möglich war. Seine Tätigkeit war dennoch „verdienstlich“, weil er eben den Kaufentschluss durch seine Tätigkeit herbeigeführt hat oder zumindest befördert hat.  

Patrick Piccolruaz Rechtsanwalt in Bludenz

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