Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis kann nur der Verein gemäß den Satzungen geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn schwere Versäumnisse von Organen vorliegen. Dem einzelnen Vereinsmitglied bleibt in solchen Fällen nur die Möglichkeit, über eine Mitgliederversammlung eine entsprechende Beschlussfassung herbeizuführen (OGH 18.06.2013,4 Ob 18/13x).