§ 50 VermG schließt die Ersitzung des Eigentums an einem Teil eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks aus. Dieses Ersitzungshindernis ist vom Gericht auch ohne ausdrücklichen Einwand des Grundstückseigentümers wahrzunehmen, der die Ersitzung aus anderen Gründen bestreitet.
Dass eine von mehreren Ersitzungshandlungen ohne die erforderliche verwaltungsbehördliche Bewilligung vorgenommen wurde und insofern rechtswidrig erfolgte (hier: Rodung ohne forstrechtliche Bewilligung), kann höchstens die Ersitzung eines auf diese Art der Nutzung beschränkten Rechts, nicht aber die Ersitzung des Eigentumsrechts ausschließen (OGH 27. 9. 2013, 9 Ob 52/13g).