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29. Mrz. 2012

Behindertenstatus verzichtbar

Mit einer Behinderung von 70 Prozent gehörte der Mann dem Kreis der begünstigt Behinderten an. Nach sechs Jahren beantragte er, sich aus diesem Personenkreis wieder streichen zu lassen - obwohl sich am Grad seiner Beeinträchtigungen nichts geändert hatte. Er erläuterte, dass der Status als begünstigter Behinderter seine Arbeitssuche erheblich erschwere. (Nach damaliger Rechtslage war er schon nach sechs Monaten in einem neuen Arbeitsverhältnis quasi unkündbar.)

Weder das Bundessozialamt noch die Berufungsbehörde zeigten Verständnis. Denen kam es nur darauf an, ob das Gesetz einen Verzicht auf die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorsieht (was es nicht tut). Nur dann könne die Behörde dem Wunsch des Behinderten nachkommen. Also musste der Mann bis vor den Verwaltungsgerichtshof ziehen, wo er nach vier Jahren endlich recht bekam (VwGH 30.9.2011, 2009/11/0009):

Die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten erfolgt im Interesse des Betroffenen und ist somit ein subjektivöffentliches Recht. Auf solche Rechte kann man verzichten, sofern dies ein Gesetz nicht ausdrücklich verbietet oder öffentlichen Interessen widerspricht. Aus Sicht des VwGH ist der Verzicht auf die Eigenschaft als begünstigter Behinderter sehr wohl möglich, eine Zwangsverpflichtung kann er dem Gesetz nicht entnehmen.

Petra Piccolruaz, Rechtsanwältin, Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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