Eine Frau hatte eine Netzkarte bei einer Vorverkaufsstelle der Wiener Linien erworben. Sie erlitt einen Unfall, als sie beim Einsteigen auf einer Eisplatte zu Sturz kam. Diese Haltestelle ist, wie auf der Haltestellentafel ersichtlich gemacht worden ist, von der Buslinie „Dr. Richard“ betrieben. Die Wiener Linien wiesen eine Haftung zurück und hatten in 2 Instanzen auch Erfolg. Die Untergerichte meinten, dass ein Vertrag mit den Wiener Linien, wie im gegenständlichen Fall, nicht zu Stande gekommen sei.
Anders der Oberste Gerichtshof (2 Ob 206/11z). Der OGH vertrat die Auffassung, dass sehr wohl ein Beförderungsvertrag mit den Wiener Linien zu Stande gekommen sei. Diese Schließungen schließt man nämlich schon beim Erwerb der Zeitkarte ab. Wenn man später in einen Bus steige, dann konsumiere man nur ein Recht, dass man mit der Karte gekauft habe. Dass die Karte sie auch berechtige den Bus des im Verbund eingesetzten „Dr. Richard“ zu benützen, bedeute nicht, dass eine Haftungseinschränkung, sondern im Gegenteil es dehne die Haftung der Wiener Linien auch auf dieses Transportmittel aus.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz