Es war strittig ob beim Austausch einer bestehenden Ölheizung durch eine Gasheizung der begünstigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen könne. Das Ministerium war gegenteiliger Auffassung. Es gibt nun eine Entscheidung des UFS Graz vom 13.12.20122 (GZ. RV/0417-G/10).
Als auf die Lieferung von Wärme entfallende Kosten gelten die Kosten des Verbrauchers (also die laufenden Energiekosten für Öl, Gas, Fernwärme, oä) und die sonstigen Kosten des Betriebes der Heizungsanlage. Dazu gehören die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen und die Kosten für die Abrechnung, nicht aber der Aufwand für die Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage. Wenn daher aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eine weitere Reparatur bzw. Wartung nicht in Betracht kommt, die Anlage zwar noch funktionsfähig aber „reparaturunwürdig“ ist, ist der begünstigte Umsatzsteuersatz bei Wohnungsnutzung mit 10% Umsatzsteuer auch für die Kosten der Heizungsumstellung vom Nettoaufwand zu berechnen.
Patrick Piccolruaz Rechtsanwalt, Bludenz