Wird eine Liegenschaft infolge des Widerrufs eines Schenkungsvertrages wegen groben Undanks zurück übertragen, so ist dies
auch dann möglich, wenn in der
Zwischenzeit ein Veräußerungs- und Belastungsverbot auf dieses Grundstück zu Gunsten eines Dritten
eingetragen worden ist.
Es handelt sich hier um einen
Eigentumserwerb kraft Gesetzes, der einem Veräußerungsverbot vor geht (OGH 18. November 2014,5 Ob 193/14 j)