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4. Mrz. 2014

Werbeanrufe: nur eigene Nummer darf (muss) mitgesendet werden

Eine unzulässige Verfälschung liegt daher vor, wenn jene des vom Call-Center vertretenen Unternehmens mitgesendet wird.

Eine Verfälschung der Rufnummernanzeige iSd § 107 Abs 1a TKG 2003 liegt vor, wenn ein Callcenter - wie hier - nicht die eigene Rufnummer mitsendet, sondern die Rufnummer jenes Unternehmens, für das geworben wird. Das Gesetz untersagt nämlich dem zu Werbezwecken Anrufenden, die Rufnummernanzeige - also nach § 104 TKG 2003 die „Anzeige der Rufnummer des Anrufenden“ - zu unterdrücken oder zu verfälschen. Wer einen Anruf zu Werbezwecken tätig, darf daher weder die Anzeige seiner Rufnummer unterdrücken, noch darf er eine andere Rufnummer mitsenden.

VwGH 22. 5. 2013, 2013/03/0052

Entscheidung:

In seiner Begründung hält der VwGH fest, dass § 107 Abs 1a TKG 2003 weder darauf abstellt, ob der Anrufende tatsächlich identifiziert werden kann (etwa aufgrund von Angaben während des Telefonats), noch darauf, ob der Angerufene seine Einwilligung in Werbeanrufe gegeben hat, sei es gegenüber dem Anrufenden oder gegenüber einem anderen Unternehmen, für das der Anrufende wirbt.

§ 107 Abs 1a iVm § 109 Abs 3 Z 19a TKG 2003 stelle insb auch keine subsidiäre Strafdrohung für den Fall auf, dass ein zu Werbezwecken Anrufender nicht identifiziert werden kann, sondern lege jedem zu Werbezwecken Anrufenden (unabhängig von der darüber hinaus gem § 107 Abs 1 TKG 2003 bestehenden Verpflichtung, zuvor eine Einwilligung des Angerufenen einzuholen) die Pflicht auf, die Anzeige der eigenen Rufnummer nicht zu unterdrücken oder zu verfälschen.

Ein unverschuldeter und damit entschuldigender Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG konnte dem Bf (Geschäftsführer) hier nicht zugute kommen. Er hatte es nämlich unterlassen, eine Objektivierung der eigenen Rechtsauffassung durch Erkundigungen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen; daher konnte ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung nicht von seiner Schuld befreien.

Anmerkung: Eine Verwaltungsübertretung gem § 107 Abs 1a iVm § 109 Abs 3 Z 19a TKG 2003 ist mit einer Geldstrafe bis zu € 37.000,- bedroht; im konkreten Fall war über den Bf eine Geldstrafe iHv € 3.700,- verhängt worden.

Kategorien: Sonstiges

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