Der Hintergrund: Die EU-Grundrechtscharta garantiert, dass jede Person das Recht auf Schutz der eigenen Daten hat. Gleichzeitig wurde aber im Jahre 2006 die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet.
Sollte der EuGH tatsächlich einen Widerspruch zwischen Datenschutz und Vorratsdatenspeicherung erkennen, müsste er die Richtlinie für ungültig erklären.
Der VfGH meint nun: Die Vorratsdatenspeicherung betreffe „fast ausschließlich Personen, die keinen Anlass für die Datenspeicherung gegeben haben“. Mit den ermittelten Daten seien die Behörden über deren privates Verhalten informiert. Außerdem sei das Missbrauchsrisiko bei einer solchen Datenmenge sehr hoch.
Die EU-Rechtlinie zur Vorratsdatenspeicherung könnte gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstoßen, welches in der EU – Grundrechtscharta – festgelegt sei. In einem 3-seitigen Fragenkatalog fassten die österreichischen Höchstrichter ihre Zweifel an der Regelung zur Vorratsdatenspeicherung zusammen.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz