der objektive Tatbestand der Verleumdung ist erfüllt, wenn der Täter eine bestimmte andere Person in eine Reise in Richtung einer oder mehrerer mit gerichtlicher
Strafe bedrohten Handlungen falsch verdächtigt, dass diese der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt ist werden im Rahmen einer Vernehmung mehrere Vorwürfe gegen eine Person erhoben, wird dadurch lediglich eine als Verleumdung strafbare Handlung begründet.
Dabei kommt der strengere Strafsatz dann zur Anwendung, wenn die zumindest eine der fälschlich angelasteten Handlungen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die bloße
Wiederholung der Anschuldigungen im Rahmen einer
weiteren Vernehmung stellt dabei keine neuerliche Verleumdung dar
(OGH 25. Februar 2 1513 Os 114/14 k)