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14. Mai. 2013

Verkehrsbedingtes Anhalten – keine Gefährdungshaftung

Auf einer Autobahn ereignete sich ein Verkehrsunfall. Der Lenker eines LKWs hielt auf dem ersten Fahrstreifen an, da der vor ihm fahrende PKW plötzlich stehen geblieben war. Ein weiteres Fahrzeug fuhr in Folge auf den LKW auf. Dessen Lenker wollte nun von der Versicherung des LKWs Schadenersatz und berief sich dabei auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Nach diesem Gesetz gibt es eine Haftung für Schäden, wenn von einem Fahrzeug eine „außergewöhnliche Betriebsgefahr“ ausgegangen ist, ohne dass ein Verschulden vorliegt. Der Oberste Gerichtshof verneinte im Anlassfall das Vorliegen einer solchen außerordentlichen Betriebsgefahr. Zwar sei in der bisherigen Rechtsprechung mehrfach das Anhalten als  gefahrerhöhend angesehen worden, dabei seien aber jeweils zusätzliche Faktoren im Spiel gewesen (Glatteis, Schleudergefahr, etc.). Das bloße verkehrsbedingte Anhalten begründe keine „außergewöhnliche Betriebsgefahr“, sonst würde man ja in jedem Stau eine solche sehen müssen. (OGH 20.12.2012, 2 Ob 170/12g).

Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz

Kategorien: Sonstiges

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